Auf der anderen Seite sind jedoch leider noch viel zu viele Beamte der Auffassung, dass eine „normale“ Berufsunfähigkeitsversicherung ausreichend würde. Das ist allerdings ein Irrtum, der im „Ernstfall“ schwerwiegende Folgen haben könnte, nämlich in der Form, dass die Versicherung keine Leistung erbringt. Somit ist es extrem wichtig, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Beamtenklausel erhält. Denn auch das Oberlandesgericht Köln bestätige zum Beispiel in einem Urteil (16.3.1995), dass ein in den Ruhestand versetzter Lehrer nicht zwangsläufig berufsunfähig ist, sodass eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Beamtenklausel dann auch keine Leistungen erbringen muss. Doch worin besteht eigentlich genau der Unterschied zwischen der Berufsunfähigkeit und der Dienstunfähigkeit? Wie wird Dienstunfähigkeit definiert?| Wann liegt eine Berufsunfähigkeit vor? |

Berufsunfähig zu sein wird in der Regel so definiert, dass der Betroffene aller Voraussicht nach für eine unbestimmte Dauer nicht mehr in der Lage sein wird, seinen Beruf bzw. seine Tätigkeit in der Zukunft ausüben zu können. Der dazu führende Grund kann eine Krankheit, ein Unfall mit entsprechender Verletzung oder auch ein Verfall der Kräfte sein. Im Normallfall besteht die Berufsunfähigkeit bereits dann, wenn der Beruf mindestens zur Hälfte nicht mehr ausgeübt werden kann.
| Wann liegt eine Dienstunfähigkeit vor? |

Dienstunfähig ist man als Beamter dann, wenn die obliegenden Dienstpflichten dauerhaft nicht mehr wahrgenommen werden können. Auch hier können sowohl eine körperliche als auch eine geistige Erkrankung sowie ein körperliches Gebrechen die Ursachen sein. Die wahrscheinlich dauerhafte Dienstunfähigkeit muss zudem von einem Arzt festgestellt und bescheinigt worden sein, wie es übrigens bei der Berufsunfähigkeit auch vorgeschrieben ist.
Liegt diese ärztliche Feststellung vor, ist der Beamte dienstunfähig und als Folge in den vorzeitigen Ruhestand zu verabschieden. Ebenfalls wird ein Beamter für dienstunfähig erklärt, falls er im Zeitraum eines halben Jahres über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten und einem Tag nicht dienstfähig war. Zudem muss es als wahrscheinlich gelten, dass die volle Dienstfähigkeit auch im nächsten halben Jahr nicht zurückgewonnen wird. In diesem Fall wird dann eine Dienstunfähigkeit unterstellt.
| Welche Folgen haben diese zwei verschiedenen Definitionen? |

Eine Folge der unterschiedlichen Definitionen von Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit ist, dass der Beamte zwar für dienstunfähig erklärt wurde, aber eben nicht für berufsunfähig. Somit würde eine „normale“ Berufsunfähigkeitsversicherung in der Regel keine Leistung erbringen, da der betroffene Beamte augenscheinlich noch dazu in der Lage ist, eine seiner Stellung entsprechende Tätigkeit anderer Art auszuführen. Dabei ist es auch nicht entscheidend, ob man die andere Aufgabe wirklich erhalten würde, sondern es ist lediglich von Bedeutung, dass man die andere Aufgabe wahrnehmen könnte. Beamte sollte also als Konsequenz aus dieser unterschiedlichen Definition von Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit darauf achten, dass die gewünschte/gewählte Berufsunfähigkeitsversicherung eine Beamtenklausel enthält. Denn nur dann wird die vereinbarte Leistung auch unter der Voraussetzung erbracht, dass der Beamte „nur“ dienstunfähig wird.
Fordern Sie Ihr persönliches Angebot an
|